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Corona – Soforthilfe: Sofortige Rückzahlung mit Zinsen - Personalkosten der Zahnarztpraxis zählen beim Antrag nicht!
Das Verwaltungsgericht Würzburg bestätigte in seinem Urteil vom 19.04.2021, Az.: W 8 K 20.1732 , dass die gewährte Corona – Soforthilfe nebst Zinsen zurückzuzahlen ist, wenn kein Liquiditätsengpass nachgewiesen werden kann.
Zahnärzte dürfen gem. Nr. 3 Satz 2 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie die sog. Corona-Soforthilfe beantragen. Ihnen steht diese jedoch nur zu, wenn sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Bei der Berechnung des sog. Liquiditätsengpasses dürfen Personalkosten nicht herangezogen werden. Dies, so das Gericht, entspräche der ständigen Verwaltungspraxis und sei auch nicht willkürlich, da für die Personalkosten andere Ausgleichsmöglichkeiten wie z.B. das Kurzarbeitergeld bestünden und mithin ein sachlicher Grund für die Nichtberücksichtigung der Personalkosten bei der Berechnung eines Liquiditätsengpasses vorläge.
Die gewährte Corona- Soforthilfe, bei deren Beantragung die Personalkosten gleichwohl mit aufgeführt wurden, basierte somit auf unrichtigen Angaben und berechtigte dazu, die gewährten Zahlungen wieder zurückzufordern. Darauf, dass die Zahnärzte nicht wussten, dass ihre Angaben objektiv unrichtig oder unvollständig waren, ob sie dies verschuldet hatten und ob sie in Täuschungsabsicht gehandelt hatten, kam es nicht an. Es genügte gem. Art. 48 Abs.2 S. 3 Nr. 2 BayVwVfG dass die Angaben objektiv unrichtig oder unvollständig waren.
Die gewährten Zahlungen waren daher nebst Zinsen zurückzuzahlen, und zwar sofort.
Wer von der Rückzahlung der Corona-Soforthilfe betroffen ist, sollte die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens prüfen lassen und - um zumindest eine sofortige Rückzahlung zu vermeiden, erwägen, einen Antrag auf eine Stundung oder Ratenzahlung bezüglich der zurückgeforderten Corona-Soforthilfe zu stellen. Dieser Antrag kann erfolgsversprechend sein, wenn substantiiert dargelegt werden kann, dass sich der Inanspruchgenommene bei einer sofortigen Rückzahlung wegen seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder in solche geraten würde (sog. erhebliche Härte). Er setzt allerdings in der Regel auch voraus, dass die finanziellen Verhältnisse weitestgehend offengelegt werden.
Für Fragen rund um das Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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