AKTUELLES
Rahmenvereinbarung zwischen DKG und DGUV sowie LSV-SpV in Kraft
Rahmenvereinbarung zwischen DKG und DGUV sowie LSV-SpV in Kraft
Das BSG hatte am 12.1.2010 entschieden, dass es an einer vertraglichen Grundlage für die Abrechnung zwischen Krankenhäusern und Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung fehle (B 2 U 28/08 R). Die Vergütung könne sich daher nur nach den Regeln für die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (§§677ff. BGB analog) als Aufwendungsersatz richten. Um diesen letztlich unsicheren Rechtszustand zu beheben, haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft einerseits sowie die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV e.V.) und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) andererseits am 5.12.2012 eine Rahmenvereinbarung über die Behandlung von Versicherten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geschlossen, die am 1.1.2013 in Kraft getreten ist. DGUV und LSV-SpV schließen die Vereinbarung mit unmittelbarer Wirkung für ihre Mitglieder ab. Krankenhäuser als Mitglieder der DKG können der Vereinbarung durch schriftliche Erklärung als Anlage zur Rahmenvereinbarung beitreten. Damit gibt es jetzt wieder eine sichere Rechtsgrundlage für das Leistungs- und Abrechnungswesen zwischen Krankenhäusern und Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, die im übrigen gegenüber der bisherigen Abrechnungspraxis einige Verbesserungen für die Krankenhäuser mit sich bringt. Dies sind z.B. die Möglichkeit verbesserter Individualvereinbarungen mit der DGUV (§ 8 Abs.2 RV), Kostenerstattung der den Versicherten bei der Entlassung mitgegebenen Hilfsmittel (§ 7 Abs. 2 RV), festes Zahlungsziel von 21 Tagen nach Rechnungseingang, danach automatisch Verzugszinsen i.H. v. 8 % über Basiszinssatz (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 RV) sowie eine unbürokratische Abrechnungsprüfung (§10 RV).
Quelle: Redaktion
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