Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie – Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit Allgemeinverfügung vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98, eine Ausgangsbeschränkung vom 21.03.2020, 00:00 Uhr bis zum 03.04.2020, 24:00 Uhr verhängt. Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Ein triftiger Grund ist die Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
Die Polizei kontrolliert die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung. Im Fall der Kontrolle muss die Ausübung der beruflichen Tätigkeit glaubhaft gemacht werden.
Bis zu einer Konkretisierung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch die Behörden empfehlen wir Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern eine Bescheinigung auszuhändigen, die diese auf dem Weg zur Arbeit mit sich führen. Diese könnte folgenden Wortlaut haben:
„Zum Zweck der Glaubhaftmachung gem. Ziff. 6 S2 der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98 – Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie
bestätigen wir, dass
Herr/Frau - Name, Anschrift
in unseren Räumen - Anschrift - beschäftigt ist. Die regelmäßigen Arbeitszeiten, in denen die Mitarbeiter ihre Arbeitszeit (gleitend) ableisten, liegen von Montag bis Freitag im Zeitfenster zwischen ... bis … Uhr.
Etwaige Rückfragen richten Sie bitte an …“
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