Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) – eine neue Gesellschaftsform nun auch für in Bayern tätige Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Tierärzte
Mit Wirkung zum 1.6.2015 ist Art. 18 Abs. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes geändert worden. Danach können sich nun auch die vorbezeichneten Berufsgruppen dieser neuen Gesellschaftsform in Bayern bedienen. Bisher war dies z.B. nur Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern vorbehalten. Bayern ist bundesweit Vorreiter. Voraussetzung für die PartGmbB ist neben einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag das Vorhalten einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall i.H. v. € 5.000.000,--. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden (bei fünf Partnern also 25.000.000,--), mindestens jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, also € 20.000.000,--. Mittelständische und auch große Rechtsanwaltskanzleien, denen diese Möglichkeit seit geraumer Zeit zur Verfügung steht, machen bundesweit bislang zahlreich hiervon Gebrauch.
Ein Beispiel: In einer „normalen“ Gemeinschaftspraxis, die i.d.R. als GbR betrieben wird, haften alle Partner bei beruflichen Fehlern eines Partners im Außenverhältnis gemeinsam –auch mit ihrem Privatvermögen- und zwar unbeschränkt. Mit der PartGmbB lässt sich dieses Risiko verringern. Die PartGmbB mit den Ärzten A, B und C schließt mit einem Patienten einen Behandlungsvertrag. A unterläuft ein Behandlungsfehler. In diesem Fall haftet nur die PartGmbB und A mit seinem Privatvermögen; B und C haften mit ihrem Privatvermögen nicht. Aber auch für andere Konstellationen bietet die neue Gesellschaftsform Vorteile. In einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis können Fachärzte mit sehr unterschiedlichen haftungsträchtigen Disziplinen zusammengeschlossen sein (z.B. Chirurg, Anästhesist, Orthopäde und Internist). Hier kann durchaus ein Interesse bestehen, die Haftung auf den Handelnden und die Gesellschaft zu beschränken. Dies gilt auch für Gemeinschaftspraxen zwischen nur konservativ tätigen Ärzten und operativ tätigen Ärzten oder wenn in einer frauenärztlichen Gemeinschaftspraxis nur ein Partner geburtshilflich tätig ist, die anderen hingegen nicht.
Die Haftungsbeschränkung muss auch im Namen der Gemeinschaftspraxis geführt werden, also beispielsweise „Dr. Müller, Dr. Schmidt, Dr. Maier, Fachärzte für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, PartGmbB“. Schließlich muss die PartG im Partnerschaftsregister eingetragen werden. Auch wenn die Haftungsbeschränkung nur für Fehler aus der Berufsausübung greift, also z.B. nicht für Mietschulden oder Kreditverbindlichkeiten, ist es gerade für Angehörige der Heilberufe eine sinnvolle Option für höheren Schutz des eigenen Privatvermögens. Für überörtliche Gemeinschaftspraxen oder auch Teilberufsausübungsgemeinschaften wird man sie von Fall zu Fall sogar als Gesellschaftsform der ersten Wahl ansehen können. Rechtlich und steuerlich wird die Umwandlung häufig unproblematisch vollzogen werden können. Ärztekammer und Zulassungsausschuss sind nach erfolgter Umwandlung zu informieren. Zulassungsrechtliche Konsequenzen sind nicht zu befürchten. Auf Verträge mit Mitarbeitern wirkt sich die Umwandlung ebenfalls nicht nachteilig aus.
Dr. iur. Rudolf Ratzel, Fachanwalt f. Medizinrecht
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