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Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) – eine neue Gesellschaftsform nun auch für in Bayern tätige Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Tierärzte

Mit Wirkung zum 1.6.2015 ist Art. 18 Abs. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes geändert worden. Danach können sich nun auch die vorbezeichneten Berufsgruppen dieser neuen Gesellschaftsform in Bayern bedienen. Bisher war dies z.B. nur Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern vorbehalten. Bayern ist bundesweit Vorreiter.  Voraussetzung für die PartGmbB ist neben einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag  das Vorhalten einer angemessenen  Berufshaftpflichtversicherung  mit einer Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall i.H. v. € 5.000.000,--. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden (bei fünf Partnern also 25.000.000,--),   mindestens jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, also € 20.000.000,--. Mittelständische und auch große Rechtsanwaltskanzleien, denen diese Möglichkeit seit geraumer Zeit zur Verfügung steht, machen bundesweit bislang zahlreich hiervon Gebrauch.

Ein Beispiel: In einer „normalen“ Gemeinschaftspraxis, die i.d.R. als GbR betrieben wird, haften alle Partner bei beruflichen Fehlern eines Partners im Außenverhältnis gemeinsam –auch mit ihrem Privatvermögen- und zwar unbeschränkt. Mit der PartGmbB lässt sich dieses Risiko verringern.  Die PartGmbB  mit den Ärzten A, B und C schließt mit einem Patienten einen Behandlungsvertrag.  A unterläuft ein Behandlungsfehler. In diesem Fall haftet nur die PartGmbB und A mit seinem Privatvermögen; B und C haften mit ihrem Privatvermögen nicht. Aber auch für andere Konstellationen bietet die neue Gesellschaftsform Vorteile. In einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis können Fachärzte mit sehr unterschiedlichen haftungsträchtigen Disziplinen zusammengeschlossen sein (z.B. Chirurg, Anästhesist, Orthopäde und Internist). Hier kann durchaus ein Interesse bestehen, die Haftung auf den Handelnden und die Gesellschaft zu beschränken. Dies gilt auch für Gemeinschaftspraxen zwischen  nur konservativ tätigen Ärzten und operativ tätigen Ärzten oder wenn in einer frauenärztlichen Gemeinschaftspraxis nur ein Partner geburtshilflich tätig ist, die anderen hingegen nicht.

Die Haftungsbeschränkung muss auch im Namen der Gemeinschaftspraxis geführt werden, also beispielsweise „Dr. Müller, Dr. Schmidt, Dr. Maier, Fachärzte für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, PartGmbB“. Schließlich muss die PartG im Partnerschaftsregister eingetragen werden. Auch wenn die Haftungsbeschränkung nur für Fehler aus der Berufsausübung greift, also z.B. nicht für Mietschulden oder Kreditverbindlichkeiten, ist es gerade für Angehörige der Heilberufe eine sinnvolle Option für höheren Schutz des eigenen Privatvermögens. Für überörtliche Gemeinschaftspraxen oder auch Teilberufsausübungsgemeinschaften wird man sie von Fall zu Fall sogar als Gesellschaftsform der ersten Wahl ansehen können. Rechtlich und steuerlich wird die Umwandlung häufig unproblematisch vollzogen werden können. Ärztekammer und Zulassungsausschuss sind nach erfolgter Umwandlung zu informieren.  Zulassungsrechtliche Konsequenzen sind nicht zu befürchten. Auf Verträge mit Mitarbeitern wirkt sich die Umwandlung ebenfalls nicht nachteilig aus.

Dr. iur. Rudolf Ratzel, Fachanwalt f. Medizinrecht


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Ratzel Rechtsanwälte auch 2021 wieder eine der besten Wirtschaftskanzleien Deutschlands!

Ratzel Rechtsanwälte „TOP KANZLEI 2023“

Ratzel Rechtsanwälte laut Focus Spezial „Recht und Rat“ auch 2022 wieder eine der führenden Wirtschaftskanzleien im Bereich „Gesundheit und Pharmazie“ - Partner Dr. Rudolf Ratzel TOP Rechtsanwalt im Bereich „Medizinrecht"

Best Lawyers 2022 im Bereich "Medizinrecht Konfliktlösung"

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4. neu bearbeitete und erweiterte Auflage des Handbuch Medizinrecht, herausgegeben von Ratzel/Luxenburger!

Neue Möglichkeiten der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung!

Dr. Rudolf Ratzel im Handelsblatt-Ranking „Beste Anwälte 2020“

Verlegung von Anstellungsgenehmigungen zwischen zwei MVZ

Wirtschaftswoche vom 12.3.2021: Dr. Rudolf Ratzel als einer der drei besten Anwälte im Medizinrecht auf Seiten der Leistungserbringer mit der Prämierung als „Legal All Star“ ausgezeichnet

Ratzel Rechtsanwälte im aktuellen Juve-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2018/19

WirtschaftsWoche 2/2021: Kanzlei Ratzel Rechtsanwälte „TOP KANZLEI 2021“ sowie Dr. Rudolf Ratzel und Dr. Martin Greiff jeweils „TOP Anwalt 2021“

Focus Spezial „Ihr Recht 2020 - 1000 TOP-Anwälte & Kanzleien “ - Kanzlei Ratzel Rechtsanwälte zählt auch im Jahr 2020 wieder im Bereich Gesundheit und Pharmazie zu den Top-Wirtschaftskanzleien Deutschlands

Ratzel Rechtsanwälte sowie Dr. Rudolf Ratzel auch 2020 wieder unter den besten Kanzleien und Anwälten für Ärzte, Kliniken und Versicherer!

RATZEL RECHTSANWÄLTE wiederholt TOP-Wirtschaftskanzlei im FOCUS Spezial 2017 und in der Wirtschaftswoche (Heft Nr. 52, Dezember 2017)

Soeben in der 7. Auflage 2018 erschienen: Kommentar zur (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997; Herausgeber: Ratzel, Rudolf, Lippert, Hans-Dieter, Prütting, Jens

BVerfG präzisiert Anforderungen an verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Krankenversorgung

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Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)

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Wartungsarbeiten IT-Anlage

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