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Verlegung von Anstellungsgenehmigungen zwischen zwei MVZ

 

Das BSG hat am 30.9.2020 (Az. B 6 KA 18/19 R) ausweislich des schon veröffentlichten Terminsberichts seiner Pressestelle eine erfreuliche Klarstellung zur Frage getroffen, ob § 24 Abs. 7 S. 2 Ärzte-ZV eine wirksame Rechtsgrundlage zur Verlegung einer Anstellungsgenehmigung von einem MVZ in ein anderes MVZ ist, sobald und soweit diese zwar von unterschiedlichen GmbHs betrieben werden, beide aber als alleinigen Gesellschafter wiederum eine identisch übergeordnete GmbH haben. Das SG hatte insoweit noch der restriktiven Ansicht der KV Hamburg zugesprochen, dass eine Verlegung nur gestattet sei, wenn beide MVZ die unmittelbar selbe Betreibergesellschaft hätten.

Das BSG stellte hingegen auf den erklärten Willen des Gesetzgebers ab, der mit § 24 Abs. 7 S. 2 Ärzte-ZV, der mit GKV-Versorgungsstärkungsgesetz mit Wirkung zum 23.07.2015 eingefügt wurde und nach dem für die Verlegung genehmigter Anstellungen „Entsprechendes“ wie für die Verlegung des Vertragsarztsitzes durch einen Arzt gelte, die Möglichkeit eröffnen wollte, Anstellungsgenehmigungen zwischen verschiedenen MVZ „in gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter“ zu verlegen.

Maßgeblich für die Gleichstellung beider Sachverhalte war aus Sicht des BSG, dass die Zulassungsgremien die Frage, ob jedes MVZ eine eigene, exklusive Betreibergesellschaft benötigt oder eine GmbH mehrere MVZ betreiben kann, bis zur Klarstellung dieser Rechtslage bzw. Rechtsfrage durch den Gesetzgeber im Jahr 2019 mit dem TSVG unterschiedlich gesehen hatten. Die Auffassung des SG hätte vor dem Hintergrund zur Folge gehabt, dass in Zulassungsbezirken, in denen die Gremien schon vor der Klärung der benannten Streitfrage durch den Gesetzgeber die Trägerschaft einer GmbH für mehrere MVZ gestattet haben, die Sitzverlegung möglich gewesen ist, während in anderen Bezirken, in denen die Gesellschafter für jedes von ihnen konzipierte MVZ eine eigene GmbH gründen mussten, diese Option nicht bestanden hätte. Für eine solche, zudem gegen die Intention des Gesetzgebers stehende Differenzierung, seien aber keine im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG tragfähigen Gründe ersichtlich.

Für Fragen rund um das Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

RA Dr. Martin Greiff

 


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